KiTeAro
lnstitut für Bildung, Forschung und Entwicklung in der Pädagogik

13. Wird das BeoKiz-Verfahren verpflichtend für alle Berliner Kitas und Tagespflegepersonen?

 

Das BeoKiz-Verfahren ist integraler Bestandteil des voraussichtlich im Sommer 2025 in seiner dritten Auflage erscheinenden BBPs. Das Kapitel zu Beobachtung und Dokumentation ist entsprechend weiterentwickelt worden. Ferner zieht sich die beobachtungsbasierte Gestaltung von Bildungsmöglichkeiten als ein „roter Faden“ durch das Gesamtwerk.
Gleichsam ist das BeoKiz-Verfahren in der QVTAG (Juli 2024) wie folgt verankert:


§5 Beobachtung, Dokumentation und Einschätzung kindlicher Entwicklung
(1) Die Träger gewährleisten, dass in ihren Kindertageseinrichtungen die Förderung und Entwicklung eines jeden Kindes begleitet, dokumentiert und eingeschätzt wird. Der aus der Einschätzung deutlich werdende Förderbedarf wird in der anschließenden Förderung berücksichtigt.
(2) Die Träger verpflichten sich, die Beobachtung und Dokumentation nach den im Beobachtungs- und Dokumentationsverfahren BeoKiz („Beobachtung, Dokumentation und Einschätzung im KiTa-Alltag: kindzentriert und ganzheitlich“) festgelegten Zielen und Prinzipien kindzentriert und ganzheitlich durchzuführen (Anlage 3). In das BeoKiz-Verfahren können von den Einrichtungen angewendete Beobachtungs- und Dokumentationssysteme integriert werden.
(3) Die Träger stellen sicher, dass die Bildungsbiografie des Kindes während der Kita-Zeit kontinuierlich für jedes Kind in einem Portfolio (Buch des Kindes o.a.) kindgerecht dokumentiert und dem Kind und seinen Sorgeberechtigten am Ende der Betreuung in der jeweiligen Einrichtung (auch bei Kita-Wechsel) ausgehändigt wird.

§ 6 Erfassungszeitpunkte und Datenweitergabe
(1) Im BeoKiz-Verfahren ist die kindliche Entwicklung für 2,5 und 4,5-jährige Kinder anhand der Berliner Meilensteine (BeMs) verbindlich zu dokumentieren und einzuschätzen.
(2) Die Dokumentation und Einschätzung zur sprachlichen Entwicklung entspricht der Sprachstandsfeststellung nach § 55 Abs. 1 SchulG und in § 5a Abs. 1 KitaFöG. Die Träger melden gemäß § 5a Abs. 3 KitaFöG den Sprachförderbedarf der Kinder im Alter von 2,5 und 4,5 Jahren in aggregierter und anonymisierter Form an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung

 

 

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